AW: Abluft in Innenräumen
Hallo Dr. Sartingen,
Osnabrück liegt in Niedersachsen. Demnach gilt die Niedersächsische Bauordnung. Diese beinhaltet im Gegensatz zu anderen Landesbauordnungen nicht direkt die Forderung nach Lüftung innenliegender Sanitärräume.
Aber die Forderung nach zeitgemäßer Hygiene, wo jeder Gutachter und jedes Gericht sicher als Mindestgrundlage einer ausreichenden Be- und Entlüftung fordern wird.
NBauO
Unter § 45 Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette haben. ...
(2) Toilettenräume müssen ausreichend groß sein und nach Lage und Einrichtung den Anforderungen der Hygiene und des Anstandes genügen. Toiletten ohne Wasserspülung sind innerhalb von Gebäuden nur zulässig, wenn die Einrichtung von Spültoiletten nicht möglich ist. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen und eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
Der Absatz 2 implementiert die Forderung nach einer effizienten fachgerechten Möglichkeit der Be- und Entlüftung.
Man kann hier auch Stand der Technik anbringen.
In der allgemeinen Musterbauordnung, die in fast allen Bundeländern als Grundlage dient wird dies in einem Extra-Paragraphen aufgegriffen.
In der MBO von 2002 wird unter § 43 gefordert:
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
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